8.1.5.3 Fr Schubverbnde oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt gengt es jedoch, wenn sich die in Unterabschnitt 8.1.5.1 aufgefhrte Ausrstung, soweit sie in Kapitel 3.2 Tabelle A oder C vorgeschrieben ist, an Bord des Schubbootes oder des Schiffes befindet, das die gekuppelte Zusammenstellung fortbewegt.